AGB & Nutzungsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Lieferbedingungen (National) der POLIBOY Brandt & Walther GmbH

1. Präambel

Diese Lieferbedingungen gelten für alle zu erbringenden Lieferungen und Leistungen der POLIBOY Brandt & Walther GmbH (nachstehend „POLIBOY” oder „Verkäufer“ genannt) gegenüber Kunden (nachstehend auch „Käufer“ genannt). Sie gelten ausschließlich, soweit die vertragsschließenden Parteien nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbaren.

Angebot, Auftragsbestätigung, Annahmeerklärung und das Kaufgeschäft selber, so wie es in den jeweils abgegeben Erklärungen enthalten ist, unterliegt den Bestimmungen der hier vorliegenden Lieferbedingungen. Allen diesen Lieferbedingungen entgegenstehenden Bedingungen des Käufers wird ausdrücklich widersprochen, es sei denn, dass POLIBOY diesen ausnahmsweise zustimmt.

Diese Lieferbedingungen sind Grundlage für jeden einzelnen künftigen Kaufvertrag, der zwischen Verkäufer und Käufer geschlossen wird, und schließen jedwede andere Vereinbarung aus.

Etwaige irrtumsbedingte Fehler in Verkaufsprospekten, Preislisten, Angebotsunterlagen oder sonstigen Dokumentationen des Verkäufers dürfen vom Verkäufer berichtigt werden, ohne dass er für Schäden aus diesen Fehlern zur Verantwortung gezogen werden darf.

2. Begriffsbestimmungen

Während der gesamten Geschäftsbeziehung sowie innerhalb der vorliegenden Lieferbedingungen sollen folgende Begriffe die nachfolgend beschriebene Bedeutung haben:

Kaufpreis; Währung

Alle in diesen Lieferbedingungen genannten Preise verstehen sich als Nettopreise ab Lager in Euro, exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer und der Kosten für Verpackung und Versand.

Warenbeschreibung

Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Ablichtungen und sonstigen Dokumentationen enthaltenen Angaben über Leistungen, Maße, Gewichte usw. sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden.

Ebenso sind alle weiteren zu diesen Angaben gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. unverbindlich.

Mündliche Angaben über die Eignung und sonstige Eigenschaften der von POLIBOY gelieferten Waren sind, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden, stets unverbindlich und begründen auch keine vertragliche Nebenpflicht.

 

Fristen

Alle für Lieferungen angegebenen Fristen und Termine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

 

Verbraucher

Alle in § 13 BGB beschriebenen Personen.

 

Unternehmer

Alle in § 14 BGB beschriebenen Personen.

 

3. Bestellung und Angebotsunterlagen

Angebote und sonstige Anpreisungen von Waren durch POLIBOY sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Dies gilt auch für Kataloge und sonstige Produktbeschreibungen.

Bei Bestellungen des Käufers, die schriftlich erfolgen sollen und ein bindendes Angebot darstellen, ist POLIBOY berechtigt, diese innerhalb einer Woche nach Zugang (durch Annahmeerklärung, Auftragsbestätigung oder Auslieferung der Ware) anzunehmen.

4. Zahlungsbedingungen

a) Sofern POLIBOY nicht Vorauszahlung verlangt, ist bei Barverkauf der Kaufpreis unmittelbar bei Empfang der Ware (ohne Abzug und frei von Kosten) fällig. Im Übrigen ist der Kaufpreis mit Rechnungstellung fällig und innerhalb von 14 Tagen zu zahlen.

Insbesondere bei Sonderbestellungen kann POLIBOY eine Anzahlung verlangen, die mit der Auftragsbestätigung fällig und innerhalb von 7 Tagen zu bezahlen ist.

b) Der Kunde trägt alle mit dem Versand der Ware entstehenden Kosten, insbesondere Transportkosten und Kosten einer etwa notwendigen Versicherung.

c) Im Falle des Annahmeverzugs des Kunden trägt der Kunde neben dem Verzugsschaden auch die Kosten für eine Einlagerung der Ware. POLIBOY ist berechtigt, die Ware bei einem Dritten einzulagern.

d) Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns unbestritten sind. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

e) Im Fall der Vermögensverschlechterung ist POLIBOY berechtigt, noch nicht erbrachte Leistungen von der vorherigen Zahlung der Kaufpreises oder der Stellung von Sicherheiten abhängig zu machen. Kommt der Kunde der Vorleistungspflicht wegen Vermögensverschlechterung nicht nach, so kann POLIBOY nach Setzung einer angemessenen Nachfirst vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

f) Zahlungen des Kunden werden gemäß § 366 BGB angerechnet. Bestehen neben einer Hauptschuld Kosten- oder Zinsansprüche, so wird die Zahlung stets zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und erst danach auf die Hauptschuld angerechnet.

5. Warenlieferung

a) Die vom Verkäufer angegebenen Fristen und Termine ist unverbindlich, solange kein verbindlicher Liefertermin ausdrücklich vereinbart wurde.

b) Die Einhaltung von Fristen und Terminen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizubringender Informationen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und der sonstigen Vorleistungsverpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn POLIBOY die Verzögerung zu vertreten hat.

c) Der Käufer kann 14 Tage nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern.

d) POLIBOY hält eine Lieferfrist ein, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf zum Versand gebracht oder dem Käufer die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.

e) Höhere Gewalt oder sonstige nicht vorhersehbare Umstände wie beispielsweise Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe oder ausbleibende Selbstbelieferung, unverschuldete Betriebsbehinderungen zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht durch POLIBOY schuldhaft herbeigeführt worden sind, berechtigen POLIBOY zur Verlängerung einer bestehenden verbindlichen Lieferfrist um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 2 Monate. POLIBOY wird den Kunden in diesem Fall unverzüglich über das Leistungshindernis informieren.

Nach Ablauf dieser Höchstfrist sind die Vertragsparteien berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.

f) POLIBOY ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt soweit dies dem Kunden nicht unzumutbar ist.

g) Ist der Käufer Unternehmer erfolgt die Warenlieferung „ab Lager“; also nach den jeweils aktuellen Incoterms: EXW Lilienthal.

h) Soll POLIBOY auf Wunsch des Kunden den Versand einer Ware besorgen, so erfolgt dies im Namen und für Rechnung des Kunden.

i) Soweit eine Versandart nicht vereinbart ist, liegt die Bestimmung der Versandart im Ermessen von POLIBOY. POLIBOY schuldet nicht die kostengünstigste Ausführung der Versendung.

j) Während des Transports wird die Ware auf Wunsch des Kunden und auf seine Rechnung gegen Bruch-, Feuer-, Wasser- und/oder Transportrisiken versichert.

6. Gefahrübergang

Ist der Kunde Verbraucher geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache während der Versendung erst mit der Übergabe der Ware an den Kunden über, unabhängig davon, ob die Versendung versichert oder unversichert erfolgt.

Ist der Kunde Unternehmer, erfolgt die Lieferung und Versendung auf seine Gefahr und zwar auch, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist oder POLIBOY die Beförderung übernimmt.

7. Eigentumsvorbehalt

a) Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher POLIBOY gegen den Kunden zustehenden Forderungen dessen Eigentum (Vorbehaltsware). Der Kunde ist bis dahin nicht berechtigt, die Ware an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Wird von dritter Seite durch Pfänden oder auf irgendeine andere Weise das Eigentum von POLIBOY beeinträchtigt, so ist der Kunde verpflichtet, POLIBOY hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen. Die Kosten von Interventionen gegen Dritte trägt der Kunde.

b) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen oder zu verarbeiten. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware, so werden hiermit alle aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstehenden Zahlungsansprüche gegen den Zweitkäufer im Voraus an POLIBOY abgetreten. POLIBOY nimmt die Abtretung an. Die Abtretung erfolgt in Höhe der gesamten Verbindlichkeiten, die seitens des Kunden gegenüber POLIBOY bestehen. POLIBOY kann verlangen, dass der Kunde hiervon seine Abnehmer in Kenntnis setzt und ihm die Schuldner der abgetretenen Forderung mitteilt. Erlöse vereinnahmt der Kunde lediglich als Treuhänder von POLIBOY. Mit Zahlungseinstellung des Kunden, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.

c) Die Verarbeitung gelieferter Waren durch den Kunden wird stets für POLIBOY vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht POLIBOY gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt POLIBOY das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung und Vermischung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Waren. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde POLIBOY anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für POLIBOY.

d) POLIBOY ist verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dabei POLIBOY.

8. Mängelrechte, Garantien

a) Soweit der Kunde Verbraucher ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

b) Soweit der Kunde Unternehmer ist, gilt abweichend:

aa) Die Ware ist vertragsgemäß, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs von der vereinbarten Beschaffenheit nicht oder nur unerheblich abweicht. POLIBOY haftet nicht für die Verschlechterung oder den Untergang oder die unsachgemäße Behandlung der Ware nach Gefahrübergang.

bb) Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Mängelansprüche bestehen nur, wenn Mängel unverzüglich schriftlich gerügt werden. Versteckte Mängel, die erst später in Erscheinung treten, müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich gerügt werden. Der Kunde hat POLIBOY dabei unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben und POLIBOY auf deren Kosten Proben zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen behält sich POLIBOY die Weiterbelastung dieser und der sonstigen Überprüfungskosten vor.

cc) Bei Vorliegen eines Mangels wird POLIBOY nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Ersatzlieferung oder durch Nachbesserung leisten. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, so kann der Kunde POLIBOY eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, nach deren fruchtlosen Ablauf er den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten kann. Rechte auf Schadenersatz stehen ihm nur unter den Voraussetzungen der nachfolgenden Ziffer 9. zu.

dd) Mängelansprüche verjähren bei neuen Waren binnen eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, soweit nicht die Tatbestände der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479, 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB erfüllt sind; dann gilt die gesetzliche Frist. Bei gebrauchter Ware beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. In den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit gelten die gesetzlichen Regelungen. Nachbesserung und Ersatzlieferung lassen die Verjährungsfrist nicht neu beginnen.

ee) Die Übernahme einer Garantie durch POLIBOY bedarf einer ausdrücklichen Erklärung.

ff) Soweit ein Hersteller eine Garantie für die Beschaffenheit von gelieferten Waren oder dafür, dass die Waren für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält, übernimmt, stehen dem Kunden unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen ausschließlich gegenüber dem Hersteller zu. Herstellergarantien sind nicht automatisch solche von POLIBOY.

9. Haftung

a) Die vorstehende Ziffer 8. regelt die Mängelrechte für die Lieferungen und Leistungen abschließend und schließt sonstige Mängel- und Schadensersatzrechte jeglicher Art und ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Rechts, insbesondere wegen Pflichtverletzungen aus einem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung sowie für Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Kunden aus.

Dies gilt nicht für den Fall der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie nicht für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei Fällen aus schuldhaften Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten).

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet POLIBOY - außer in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist damit nicht verbunden.

b) Soweit die Haftung von POLIBOY ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungs-gehilfen.

c) Höhere Gewalt oder sonstige nicht vorhersehbare Umstände wie Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht durch POLIBOY schuldhaft herbeigeführt worden sind, berechtigen nicht zu Schadenersatzansprüchen.

10. Schlussbestimmungen

a) Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

b) Gerichtsstand für alle gegenseitigen Rechte und Pflichten ist Lilienthal, soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist. POLIBOY ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitz oder einem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

c) Soweit sich nicht aus Vorstehendem anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz von POLIBOY.

d) Sollten Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden und/oder dieser Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Regelung soll eine Neuregelung treten, die dem verfolgten Regelungszweck soweit wie möglich entspricht.  


 

Allgemeine Lieferbedingungen (International)

der POLIBOY Brandt & Walther GmbH

1. Präambel

Diese Lieferbedingungen gelten für alle zu erbringenden Lieferungen und Leistungen der POLIBOY Brandt & Walther GmbH (nachstehend „POLIBOY” oder „Verkäufer“ genannt) gegenüber Kunden (nachstehend auch „Käufer“ genannt). Sie gelten ausschließlich, soweit die vertragsschließenden Parteien nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbaren.

Angebot, Auftragsbestätigung, Annahmeerklärung und das Kaufgeschäft selber, so wie es in den jeweils abgegeben Erklärungen enthalten ist, unterliegt den Bestimmungen der hier vorliegenden Lieferbedingungen. Allen diesen Lieferbedingungen entgegenstehenden Bedingungen des Käufers wird ausdrücklich widersprochen, es sei denn, dass POLIBOY diesen ausnahmsweise zustimmt.

Diese Lieferbedingungen sind Grundlage für jeden einzelnen künftigen Kaufvertrag, der zwischen Verkäufer und Käufer geschlossen wird, und schließen jedwede andere Vereinbarung aus.

Etwaige irrtumsbedingte Fehler in Verkaufsprospekten, Preislisten, Angebotsunterlagen oder sonstigen Dokumentationen des Verkäufers dürfen vom Verkäufer berichtigt werden, ohne dass er für Schäden aus diesen Fehlern zur Verantwortung gezogen werden darf.

2. Begriffsbestimmungen

Während der gesamten Geschäftsbeziehung sowie innerhalb der vorliegenden Lieferbedingungen sollen folgende Begriffe die nachfolgend beschriebene  Bedeutung haben:

 

Kaufpreis; Währung

Alle in diesen Lieferbedingungen genannten Preise verstehen sich als Nettopreise ab Lager in Euro, exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer und der Kosten für Verpackung und Versand.

Warenbeschreibung

Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Ablichtungen und sonstigen Dokumentationen enthaltenen Angaben über Leistungen, Maße, Gewichte usw. sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden.

Ebenso sind alle weiteren zu diesen Angaben gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. unverbindlich.

Mündliche Angaben über die Eignung und sonstige Eigenschaften der von POLIBOY gelieferten Waren sind, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden, stets unverbindlich und begründen auch keine vertragliche Nebenpflicht.

Die Übernahme einer Garantie zur Beschaffenheit der Ware bedarf einer ausdrücklichen Erklärung von POLIBOY.

 

Fristen

Alle für Lieferungen angegebenen Fristen und Termine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

 

3. Bestellung und Angebotsunterlagen

Angebote und sonstige Anpreisungen von Waren durch POLIBOY sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Dies gilt auch für Kataloge und sonstige Produktbeschreibungen.

Bei Bestellungen des Käufers, die schriftlich erfolgen sollen und ein bindendes Angebot darstellen, ist POLIBOY berechtigt, diese innerhalb einer Woche nach Zugang (durch Annahmeerklärung, Auftragsbestätigung oder Auslieferung der Ware) anzunehmen.

4. Zahlungsbedingungen

Sofern POLIBOY nicht Vorauszahlung verlangt, ist bei Barverkauf der Kaufpreis unmittelbar bei Empfang der Ware (ohne Abzug und frei von Kosten) fällig. Im Übrigen ist der Kaufpreis mit Rechnungstellung fällig und innerhalb von 14 Tagen zu zahlen.

Insbesondere bei Sonderbestellungen kann POLIBOY eine Anzahlung verlangen, die mit der Auftragsbestätigung fällig und innerhalb von 7 Tagen zu bezahlen ist.

Der Kunde trägt alle mit dem Versand der Ware entstehenden Kosten, insbesondere Transportkosten und Kosten einer etwa notwendigen Versicherung, ausgenommen, falls zutreffend, die Kosten der für die Ausfuhr notwendigen öffentlichen Abgaben (Zölle, Steuern und andere Abgaben).

Im Falle des Annahmeverzugs des Kunden trägt der Kunde neben dem Verzugsschaden auch die Kosten für eine Einlagerung der Ware. POLIBOY ist berechtigt, die Ware bei einem Dritten einzulagern.

5. Warenlieferung

Die vom Verkäufer angegebenen Lieferzeiten geltend annähernd, solange kein verbindlicher Lieferzeitpunkt zugesagt wurde. POLIBOY hält eine Lieferfrist ein, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf zum Versand gebracht oder dem Käufer die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.

6. Gefahrübergang

Die Lieferbedingung wird in jedem einzelnen Liefervertrag ausdrücklich vereinbart. Generell erfolgen Lieferungen des Verkäufers „FCA Lilienthal Incoterms 2010“.

Für den Warentransport ist POLIBOY gemäß „FCA Incoterms 2010“ nicht verantwortlich. Dennoch wird POLIBOY auf Wunsch und auf Kosten des Käufers Waren transportgerecht verpacken und gegen Transportschäden versichern, wobei in diesen Fällen POLIBOY das Recht hat, die Art der Versendung selbst zu bestimmen.

Der Gefahrübergang vom Verkäufer an den Käufer erfolgt im Moment der Lieferung der Ware an den Frachtführer.

7.  Eigentumsvorbehalt

Ungeachtet der Lieferung und des Gefahrübergangs oder anderer Bestimmungen dieser Lieferbedingungen soll das Eigentum an den Waren nicht auf den Käufer übergehen, bevor nicht der gesamte Kaufpreis gezahlt worden ist. POLIBOY hat das Recht, die Ware heraus zu verlangen, anderweitig zu veräußern  oder sonstwie darüber zu verfügen.

Bevor die Ware nicht vollständig bezahlt ist, muss der Käufer die Ware treuhänderisch für den Verkäufer halten und die Ware getrennt von seinem Eigentum und dem Dritter aufbewahren sowie das Vorbehaltsgut ordnungsgemäß lagern, sichern, versichern und als Eigentum des Verkäufers kennzeichnen.

Bis zur vollständigen Bezahlung darf der Käufer die Ware im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb nutzen oder weiterveräußern, doch muss er jegliches Entgelt (einschließ­lich etwaiger Versicherungszahlungen) für den Verkäufer halten und diese Gelder getrennt von seinem Vermögen und demjenigen Dritter halten.

Sind die Waren weiterverarbeitet und ist die Weiterverarbeitung auch mit Teilen, an denen der Vorbehaltsverkäufer kein Eigentum hat, erfolgt, so erwirbt der Vorbehaltsverkäufer entsprechendes Teileigentum. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung von Gütern des Verkäufers mit denjenigen anderer.

8. Gewährleistung und Haftungsausschluss

Der Käufer ist verpflichtet, die jeweilige Warenlieferung gründlich auf Fehler zu untersuchen. Mängelrügen sind innerhalb von acht  Tagen zu erheben.

POLIBOY übernimmt keine Verantwortung dafür, dass die Ware für einen bestimmten Zweck geeignet ist, es sei denn, POLIBOY hat dieser Haftung ausdrücklich zugestimmt.

9. Weitere Bestimmungen

Für den jeweiligen Vertrag zwischen den Parteien gilt das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG). Außerhalb der Geltung des UN-Kaufrechts bestimmen sich die Rechtsbeziehungen der Parteien nach dem deutschen Recht. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache.

Etwaige Streitigkeiten zwischen den Parteien können, soweit sie nicht am allgemeinen Gerichtsstand des jeweiligen Schuldners anhängig gemacht werden, auch durch Schiedsverfahren entschieden werden. In letzterem Fall soll die ICC- Schiedsgerichtsordnung 2012 zugrunde gelegt werden. POLIBOY ist jedoch immer berechtigt, den Kunden auch am Sitz von POLIBOY zu verklagen.

Sollten Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden und/oder dieser Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Regelung soll eine Neuregelung treten, die dem verfolgten Regelungszweck soweit wie möglich entspricht.